Abstellen von Wohnwagen: Was ist wo erlaubt?

Endlich die Freiheit genießen und flexibel mit Wohnwagen und/oder Wohnmobil durch die Welt reisen. Und auch wenn das Campen mit Wohnwagen ein garantierter Spaß und Erholung ist, so muss man sich doch an einige Regeln halten. Besonders wenn es um das Abstellen von Wohnwagen im öffentlichen Raum geht.

Dabei gibt es auch noch unterschiedliche Sonderfälle zu beachten: Befährst Du gerade öffentliches oder privates Gelände? Stehst Du innerhalb oder außerhalb einer geschlossenen Ortschaft usw. Die wichtigsten Informationen findest Du in einem kurzen Überblick hier.

Abstellen von Wohnwagen im öffentlichen Verkehrsraum

Allgemein ist bekannt, dass ein abgekoppelter Wohnwagen für zwei Wochen, also vierzehn Tage, an einem Ort abgestellt werden darf. Angemeldeten Reisemobilen ist dies übrigens auch gewährt. Manchmal kann es aber passieren, dass sich Sonderfälle ereignen, bei denen Du noch einmal absichern solltest, ob Du an dieser Stelle auch so stehen darfst.

Übrigens gilt die allgemeine Frist von zwei Wochen explizit nur für abgekoppelte Wohnwagen. Nach zwei Wochen würde das Bußgeld von 20 Euro anfallen. Allerdings kann man das semi-legal umgehen, in dem das Zugfahrzeug an dem Wagen gekoppelt bleibt. Bleibt diese Verbindung bestehen, dann kann ein Gespann nahezu unbegrenzt stehen bleiben.

Wohnwagen auf dem Parkplatz abstellen

Das Parken eines Wohnwagens ist auf Parkplätzen erlaubt. Für zwei Wochen kannst Du den Wohnwagen dort abstellen, allerdings solltest Du einige Sonderheiten beachten. Der Wohnwagen sollte nämlich nicht größer als der Raum, welcher durch die Parkflächenmarkierung eingerahmt wurde, sein. Bei den weißen Linien handelt es sich um Vorschriftszeichen und können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Handelt es sich um eine gemietete Parkfläche, dann richtet sich die Zulässigkeit, ob Du einen Wohnwagen abstellen darfst, nach den Bestimmungen des Mietvertrags.

Wohnwagen am Straßenrand abstellen

Die zweiwöchige Frist trifft auch auf das Parken am Straßenrand zu. An sich gibt es keine großartigen Regelungen, außer einer kleinen Besonderheit, welche nochmals mit Parkplätzen im Zusammenhang steht. Lassen Parkflächenmarkierungen das Parken auf Gehwegen zu, dann ist das an ein Gesamtgewicht gebunden.

Dein Wohnwagen darf nicht mehr als 2,8 Tonnen auf die Waage bringen, ansonsten darfst Du Dich nicht auf die Gehwege stellen.

Der Trick mit dem Parkvorgang

Viele Camping-Profis sind mittlerweile sehr bequem geworden, besonders wenn es um die zweiwöchige Frist geht. Anstelle sich auf die Suche nach einem neuen Parkplatzes zu begeben, reicht es vollkommen aus einmal um den Block zu fahren, und neu einzuparken. Laut ADAC ist das rechtlich tatsächlich unbedenklich.

Die Parkdauer erlischt nämlich mit dem Herausfahren und erneutem einrangieren des Wohnwagens. Kommt doch einmal die Polizei vorbei, dann kann diese anhand der Stellung des Ventils einsehen, dass der Wohnwagen bewegt wurde.

Im Wohnwagen übernachten

An dieser Stelle ist es ziemlich rigoros geregelt, wie lange man einen Wohnwagen abstellen darf, wenn es um das Übernachten geht. Lediglich 10 Stunden stehen Dir dafür frei. Diese kurze Zeit soll dazu dienen die „Tüchtigkeit wiederherzustellen“. Hattest Du also bereits eine lange Fahrt hinter Dir, dann ist es kein Problem ein Nickerchen zu machen.

Aber vielleicht solltest Du Dir einen Wecker stellen, bevor Dein Körper doch länger schlafen möchte als geplant.

Parken auf einem Privatgrundstück

Mit dem Wort „Privatgrundstück“ ist folgendes gemeint: Entweder handelt es sich um ein eigenes bebautes Grundstück, ein eigenes unbebautes oder ein landwirtschaftliches Anwesen mit Hofgelände. Sollte man an diesen Orten permanent, oder für eine längere Zeit andauernd, oder regelmäßig einen Wohnwagen auf dem Privatgrund benutzen, dann legt es die Rechtsprechung als eine „übwiegend ortsfeste Benutzung“ dar und dann kommt das Baurecht.

Bedeutet also im Klartext, dass man sich für den eigenen Wohnwagen eine baubehördliche Genehmigung benötigt, dass der Wagen unter den Voraussetzungen als „bauliche Anlage“ gilt. Eine Baugenehmigung ist also vonnöten. Als Grund dafür besteht die Beeinträchtigung öffentlicher Belange.

Wie die rechtliche Lage bei Reisemobilen ist, wird allerdings nicht erwähnt. Man kann aber davon ausgehen, dass sich die Situation ähnlich verhält.

Beleuchtung und Parkwarntafeln innerhalb einer geschlossenen Ortschaft

Solltest Du auf ganz oder nur teilweise mit Deinen Wohnwangen auf der Fahrbahn pausieren, dann musst Du bestimmte Sicherheitsregelungen beachten. Das gilt für alle Fahrzeuge, welche ein Gesamtgewicht ab 3,5 Tonnen aufweisen. Das jeweilige Gespann, Anhänger, oder Fahrzeug müssen durch Lichtquellen erkennbar sein. Dabei reicht es nicht aus die Beleuchtung von innen zu nutzen.

Alternativ zu der Beleuchtung sind auch Parkwarntafeln zulässig. Diese Parkwarntafeln müssen so aufgestellt werden, dass sie die seitliche Begrenzung des geparkten Fahrzeugs aufzeigen. Von dieser Regelung sind auch das Schrägparken, oder Parkbuchten nicht ausgenommen. Die Tafeln dürfen aber wirklich nur beim Parken sichtbar sein.

Für ein Fahrzeug muss jeweils eine Tafel vorn und hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden. Handelt es sich um ein Gespann, dann genügen auch zwei Tafeln; jeweils eine vorn am Zugfahrzeug und eine hinten am Anhänger. Es geht auch eine Kombination aus beidem. Das Zugfahrzeug ist beleuchtet, während der Anhänger mit den Tafeln markiert ist.

Unzulässig ist diese Kombination allerdings, wenn der Wohnwagen 400 mm über die Begrenzungsleuchten des Fahrzeugs herausragt.

Beleuchtung und Parkwarntafeln außerhalb einer geschlossenen Ortschaft

Haltende Fahrzeuge sind bei Dunkelheit mit einer Lichtquelle auszuleuchten. Dafür, außer es handelt sich um ein liegengebliebenes Fahrzeug, genügt das Standfahrlicht. Herrschen jedoch sehr schlechte Wetterbedingungen, wie beispielsweise Regen, Schnee oder Nebel, dann ist zusätzlich das Abblendlicht anzuschalten.

Selbst auf einem Autobahnparkplatz ist das abgestellte Fahrzeug mit Licht zu beleuchten. Parkwarntafeln sind Außerorts nicht gestattet bzw. zulässig.

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